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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

GO Supplies AG
Rothusstrasse 15
6331 Hünenberg

Schweiz

1. Geltung der Bedingungen

 

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen durch uns ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Frühere Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle Notierungen früherer Preislisten verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2. Vertragsabschluss

Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn der erteilte Auftrag durch uns schriftlich bestätigt wird oder durch Auslieferung der Ware zu erkennen geben, dass wir den Auftrag angenommen haben.

3. Lieferung

Ab einem Nettowert von EUR 300,– liefern wir frei Haus. Die Versandart wird von uns bestimmt. Schreibt der Empfänger eine andere Versandart vor, so hat er eventuelle Mehrkosten zu tragen. Kleinstaufträge unter EUR 40,– Nettowarenwert müssen mit Ausnahme von Probelieferungen, aus Kostengründen mit EUR 10,– zusätzlich verrechnet werden. Alle gängigen Artikel werden sofort nach Auftragseingang ausgeliefert. Selten verlangte Artikel haben eine Lieferzeit von 3-4 Wochen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Verwendung unser Lager verlassen hat. Verzögerungen bei der Auslieferung, die durch Dritte verursacht wurden (Post, Bahn, Spedition), schließen eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

4. Rücksendungen

Rücksendungen von Waren sind aufgrund von Überbeständen oder Mängel nur mit unserem Einverständnis gestattet.

5. Preise

Die in unseren Listen genannten Preise gelten vorbehaltlich inzwischen erfolgter Preisänderungen, excl. MWSt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Verpackungskosten sind in unseren Preisen enthalten, unsere ARA Nr. ist 3667.

6. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar. Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden abzurechnen. Sofern bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle des Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in der Höhe von 1%/Monat zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht einlösbar ist, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks durch uns angenommen wurden. In diesem Falle sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Sie werden zahlungshalber nur angenommen, wenn ein Drittel des fälligen Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingegangen ist. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich insbesondere im speziellen verpflichtet, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BmwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,– zu bezahlen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt - ausgenommen ihre Weiterveräußerung im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang - unser Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf unserer noch nicht bezahlten Ware werden bereits jetzt zur Sicherheit an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Ware durch den Kunden mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware als abgetreten. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware oder eine Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen zulässig. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Befindet sich der Vetragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt,

 

  • entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 10,– pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder
  • nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwertig zu verwerten; in diesem Fall gilt überdies eine Konventionalstrafe von 30% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

 

Stand Oktober 2016

8. Gewährleistung

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Bei einer fristgerechten, berechtigten Mängelrüge kann die Lieferung einer mangelfreien gleichen oder gleichartigen Ware verlangt werden. Ist dies nicht möglich, besteht nur ein Recht zum Rücktritt. Im übrigen haften wir nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche sind in der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Für Mangelfolgeschäden haften wir angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der Erzeugnisse nicht. Eine zugesicherte sich insbesondere im speziellen verpflichtet, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BmwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,– zu bezahlenEigenschaft liegt nur dann vor, wenn wir dem Kunden in einem nur an ihn gerichteten Schreiben diese Eigenschaftszusicherung abgegeben haben. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel Produkthaftung ISd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Kaufpreises, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ergebenden Streitigkeiten sowie Erfüllungsort ist Zug. Es gilt schweizerisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

10. Datenschutz

Im Sinne des Datenschutzgesetzes sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eingeholten Daten über den Käufer zu verarbeiten, zu speichern, auszuwerten und an unsere Paketdienstleister weiterzugeben.

 

DVR: 0760391